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Kleingartengesetz Schleswig-Holstein

Die gesetzlichen Vorschriften für das Aufstellen einer Gartenlaube in Kleingartenanlagen in Schleswig-Holstein sind im Einklang mit dem Bundeskleingartengesetz. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Größe der Gartenlaube:
    • Die Grundfläche einer Gartenlaube darf maximal 24 Quadratmeter betragen, einschließlich eines überdachten Freisitzes​​.
  2. Zweck der Gartenlaube:
    • Gartenlauben dürfen nicht so beschaffen sein, dass sie für dauerhaftes Wohnen geeignet sind. Ihre Ausstattung und Einrichtung sollten diesem Zweck entsprechen​.
  3. Baugenehmigung:
    • Eine Gartenlaube ist in der Regel genehmigungsfrei, sofern sie nicht als dauerhafter Wohnsitz genutzt wird​​.
  4. Landesspezifische Regelungen:
    • In Schleswig-Holstein gibt es Richtlinien über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingärtnervereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht, die zuletzt am 23. Februar 1987 geändert wurden​.


Diese Punkte geben einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zum Aufstellen einer Gartenlaube in einem Kleingarten in Schleswig-Holstein. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gartenverein über spezifische lokale Regelungen und Anforderungen zu informieren.