Kleingartengesetz Schleswig-Holstein
Die gesetzlichen Vorschriften für das Aufstellen einer Gartenlaube in Kleingartenanlagen in Schleswig-Holstein sind im Einklang mit dem Bundeskleingartengesetz. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
- Größe der Gartenlaube:
- Die Grundfläche einer Gartenlaube darf maximal 24 Quadratmeter betragen, einschließlich eines überdachten Freisitzes.
- Zweck der Gartenlaube:
- Gartenlauben dürfen nicht so beschaffen sein, dass sie für dauerhaftes Wohnen geeignet sind. Ihre Ausstattung und Einrichtung sollten diesem Zweck entsprechen.
- Baugenehmigung:
- Eine Gartenlaube ist in der Regel genehmigungsfrei, sofern sie nicht als dauerhafter Wohnsitz genutzt wird.
- Landesspezifische Regelungen:
- In Schleswig-Holstein gibt es Richtlinien über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingärtnervereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht, die zuletzt am 23. Februar 1987 geändert wurden.
Diese Punkte geben einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zum Aufstellen einer Gartenlaube in einem Kleingarten in Schleswig-Holstein. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gartenverein über spezifische lokale Regelungen und Anforderungen zu informieren.
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