Kleingartengesetz Sachsen-Anhalt
Beim Aufstellen einer Gartenlaube in Kleingartenanlagen in Sachsen-Anhalt gibt es bestimmte Regelungen und Vorschriften zu beachten. Hier sind die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst:
- Maximale Größe der Laube:
- Laut § 3 des Bundeskleingartengesetzes und Punkt 3.1 der RKO ist pro Garten eine Laube mit maximal 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig.
- Es ist jedoch auch zu beachten, dass im Freistaat Sachsen-Anhalt ein Gartenhaus ohne Baugenehmigung gebaut werden darf, wenn es eine Grundfläche von maximal 10 m² hat und nur ein Stockwerk hat.
- Baugenehmigung:
- Die Errichtung/Aufstellung einer Gartenlaube benötigt im Freistaat Sachsen keine Baugenehmigung seitens der Baubehörde. Stattdessen ist eine schriftliche Zustimmungserklärung des Vorstandes des Kleingartenvereins erforderlich.
- In Sachsen-Anhalt ist die Errichtung eines eingeschossigen Gebäudes mit einer Grundfläche bis zu 10 m² verfahrensfrei, d.h. ohne Baugenehmigungsverfahren möglich.
- Grenzabstand:
- In Sachsen-Anhalt ist es nicht in jedem Fall möglich, das Gartenhaus nahe an der Grundstücksgrenze zu errichten. Wenn das Gartenhaus bestimmte Kriterien erfüllt, kann es ohne Abstand zum Nachbargrundstück gebaut werden. Diese Kriterien umfassen:
- Das Gartenhaus hat keine Aufenthaltsräume.
- Es hat keine Feuerstätte.
- Die mittlere Wandhöhe darf maximal 3 Meter betragen.
- Die Gesamtlänge der Seitenwände darf je Grundstücksgrenze maximal 9 Meter betragen, und insgesamt dürfen die an das Nachbargrundstück angrenzenden Seiten maximal 15 Meter lang sein.
- In Sachsen-Anhalt ist es nicht in jedem Fall möglich, das Gartenhaus nahe an der Grundstücksgrenze zu errichten. Wenn das Gartenhaus bestimmte Kriterien erfüllt, kann es ohne Abstand zum Nachbargrundstück gebaut werden. Diese Kriterien umfassen:
Diese Punkte bieten eine Übersicht über die wesentlichen Vorschriften für das Aufstellen einer Gartenlaube in Kleingartenanlagen in Sachsen und Sachsen-Anhalt. Es ist ratsam, sich zusätzlich bei den lokalen Behörden und Kleingartenvereinen zu informieren, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden.
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