Kleingartengesetz Bremen
In Bremen sind die Regelungen zum Aufstellen einer Gartenlaube sowohl durch das Bundeskleingartengesetz als auch durch die Bremische Landesbauordnung geregelt. Nachfolgend sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:
- Größe der Gartenlaube:
- Nach dem Bundeskleingartengesetz dürfen Gartenlauben eine maximale Grundfläche von 24 Quadratmetern inklusive überdachtem Freisitz haben.
- In Bremen ist für eingeschossige Gebäude, wie Gartenhäuser, bis zu einer Brutto-Grundfläche von 10 m² ein „verfahrensfreies Bauen“ möglich, das heißt, es ist keine Baugenehmigung erforderlich.
- Baugenehmigung:
- Gartenlauben können ohne Baugenehmigung gebaut werden, sofern sie die oben genannten Größenbeschränkungen einhalten. Ein Bauantrag auf eine Baugenehmigung muss in diesen Fällen nicht gestellt werden. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass das Gartenhaus nicht gegen baurechtliche Vorgaben wie den lokalen Bebauungsplan verstößt.
- Abstand zum Nachbargrundstück:
- In Bremen ist es nicht in jedem Fall erlaubt, ein Gartenhaus direkt auf der Grundstücksgrenze zu platzieren. Es müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, z.B. darf das Gartenhaus keinen Aufenthaltsraum und keine Feuerstätte enthalten. Die mittlere Wandhöhe der an das Nachbargrundstück angrenzenden Wand darf maximal 3 Meter betragen, und die an das Nachbargrundstück angrenzenden Gebäudeseiten dürfen maximal 9 Meter lang sein.
- Weitere Anforderungen:
- Die Gartenlaube darf nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein1.
- Die Errichtung einer Terrasse oder eines Wintergartens in Bremen erfordert keine Baugenehmigung, sofern sie eine bestimmte Höchstgrundfläche einhalten und unbeheizt sind. Die geplante Errichtung sollte jedoch dem zuständigen Bauamt mitgeteilt werden.
Diese Regelungen dienen dazu, die kleingärtnerische Nutzung zu gewährleisten und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu sichern.
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